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# § 10 BbgBGG (Brandenburg) — Zielvereinbarungen

Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Herstellung von Barrierefreiheit sollen Zielvereinbarungen zwischen den Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen und den Unternehmen und Unternehmensverbänden für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich geschlossen werden, soweit keine Zielvereinbarung nach § 5 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes besteht.

(2) Zur Herstellung von Barrierefreiheit können Zielvereinbarungen zwischen den Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen und den in § 2 Absatz 1 genannten Trägern der öffentlichen Verwaltung geschlossen werden.

(3) Für das Verfahren zu Zielvereinbarungen ist § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband von Menschen mit Behinderungen teilt dem für Soziales zuständigen Mitglied der Landesregierung den Abschluss einer Zielvereinbarung mit.

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Zitiervorschlag: § 10 BbgBGG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBGG/10

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