# § 7 BbgBAAV (Brandenburg) — Bestellung

Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde fordert von der nach § 1 Absatz 2 der Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung zuständigen Behörde die Auflistung des Bezirks ab.

(2) Am Tag der Bestellung sind durch die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber alle Bewerbungsunterlagen im Original der zuständigen Behörde vorzulegen und von dieser mit den eingereichten Kopien zu vergleichen.

(3) Am Tag der Bestellung müssen die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber außerdem ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorlegen. Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist, vorzulegen. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

(4) Wird im Herkunftsstaat eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, kann sie durch eine Versicherung an Eides statt oder in Staaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine vergleichbare Erklärung ersetzt werden, die die Bewerberin oder der Bewerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgegeben hat und die durch diese Stelle bescheinigt wurde.

(5) Das persönliche Erscheinen zur Bestellung ist erforderlich, da die Bewerberin oder der Bewerber

die Erklärung nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung unterzeichnen muss,

auf die gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger per Handschlag verpflichtet wird,

die Bestellungsurkunde und

die Zuweisung zu dem Bezirk sowie die Auflistung des Bezirks erhält.

(6) Die zuständige Behörde hat über die erfolgte Bestellung

die zuständige Handwerkskammer zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister und

die jeweilige Schornsteinfegerinnung sowie den gewerkschaftlichen Fachverband zu informieren.

(7) Die Bestellung ist öffentlich bekannt zu machen.

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Zitiervorschlag: § 7 BbgBAAV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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