# § 5 BbgBAAV (Brandenburg) — Auswahl

Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.

(2) Die Auswahl erfolgt insbesondere auf der Grundlage der nach § 4 eingereichten Bewerbungsunterlagen anhand der in Anlage 2 festgelegten Bewertungskriterien.

(3) Werden zu einem Vergabetermin mehrere Bezirke durch verschiedene zuständige Behörden ausgeschrieben, werden die Bewertungspunkte von der Behörde berechnet, in deren Zuständigkeitsbereich der als erstrangig angegebene Bezirk liegt. Diese Behörde übermittelt die Bewertungspunkte an diejenigen Behörden zur eigenen Prüfung, bei denen nachrangige Bewerbungen derselben Bewerberin oder desselben Bewerbers vorliegen.

(4) Ist auf der Grundlage der Bewertungspunkte bei Punktegleichstand (0 bis 1 Punkt) keine Entscheidung über die Vergabe des Bezirks möglich, erfolgt die Entscheidung auf Grund der Auswertung vergleichbarer Stellungnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder vergleichbarer Kehrbuch- oder Bezirksüberprüfungen oder auf Grund von Bewerbungsgesprächen. Die in diesem Zusammenhang den Bewerberinnen und Bewerbern entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(5) Die Auswahlentscheidung ist von der zuständigen Behörde zu treffen.

(6) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Auswahlentscheidung sachkundige Personen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen anhören. Als sachkundige Person scheidet aus, wer nach Maßgabe des § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für eine Behörde nicht tätig werden darf. Die sachkundige Person darf weder an der betreffenden Ausschreibung noch an der Auswahlentscheidung beteiligt sein.

(7) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber sich durch direkte oder indirekte Beeinflussung einer Person nach Absatz 6 einen Vorteil im Auswahlverfahren zu verschaffen, gilt § 4 Absatz 7 entsprechend.

(8) Das Auswahlverfahren ist durch die zuständige Behörde in geeigneter Form zu dokumentieren.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgBAAV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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