nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 BbgBAAV (Brandenburg) — Ausschreibung

Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für einen freien oder frei werdenden Bezirk im Internet unter www.service.bund.de auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschonsteinfeger muss mindestens enthalten:

eine Beschreibung der örtlichen Lage des ausgeschriebenen Bezirks und die Anzahl der kehr- und überprüfungspflichtigen Gebäude,

den Vergabetermin,

die Dauer der Bestellung unter Hinweis auf die zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültige Altersgrenze,

die Einreichungsfrist,

einen Hinweis darauf, dass die Bewerberinnen und Bewerber die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen müssen,

eine Aufzählung der von den Bewerberinnen und Bewerbern nach § 4 einzureichenden Bewerbungsunterlagen,

einen Hinweis, dass die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorgenommen wird,

den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde, bei der die Bewerbungsunterlagen einzureichen sind,

einen Hinweis auf die Fundstelle dieser Verordnung,

einen Hinweis auf § 9a Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und

einen Hinweis auf die zu entrichtenden Gebühren.

(3) Die Ausschreibung erfolgt in der Regel vier Monate vor dem Zeitpunkt, an dem der Bezirk regelmäßig neu zu besetzen ist (Vergabetermin) oder unverzüglich, wenn aus anderen Gründen ein Bezirk neu zu besetzen ist. Zu einem Vergabetermin können mehrere Bezirke ausgeschrieben werden. Die zuständige Behörde kann auch das Statusamt einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben. Die Frist für die Bewerbung und die Einsendung der Bewerbungsunterlagen nach § 4 endet drei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung (Einreichungsfrist). Es gilt das Datum des Eingangs bei der zuständigen Behörde.

---

Zitiervorschlag: § 3 BbgBAAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
