(1) Diese Verordnung regelt die Verfahren zur Ausschreibung, zur Auswahl für die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und zur Bestellung.
(2) Die Verfahren müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend durchgeführt werden.
(3) Zuständige Behörde für die Verfahren ist die jeweilige Kreisordnungsbehörde nach § 1 Absatz 1 der Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung.