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§ 2 BbgAusglZV (Brandenburg) — Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs

Brandenburgische Ausgleichszahlungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistet eine Lehrkraft an einer öffentlichen Schule Zusatzstunden gemäß § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung, erwirbt sie einen Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlung.