Leistet eine Lehrkraft an einer öffentlichen Schule Zusatzstunden gemäß § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung, erwirbt sie einen Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlung.
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Leistet eine Lehrkraft an einer öffentlichen Schule Zusatzstunden gemäß § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung, erwirbt sie einen Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlung.