Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Land Brandenburg zur Abgeltung von Zusatzstunden nach § 16 Absatz 5 der Arbeitszeitverordnung. Eine Vergütung von dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit nach § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.