nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 BbgAusfVerkG (Brandenburg) — Übergangsregelungen

Brandenburgisches Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gesetze und Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgefertigt worden sind, sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg in Papierform zu verkünden.

(2) Dieses Gesetz ist schriftlich auszufertigen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg in Papierform zu verkünden.