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Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz
Landesrecht Brandenburg
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.
§ 2b und § 5 Absatz 5 Satz 4 treten am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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