nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 BbgAufarbBG (Brandenburg) — Befugnisse

Brandenburgisches Aufarbeitungsbeauftragtengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die öffentlichen Stellen des Landes sind verpflichtet, den Landesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 2 Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Registraturen, Archive und sonstige Informationssammlungen zu gewähren.

(2) Der Landesbeauftragte ist befugt, sich in Wahrnahme seiner Aufgaben nach diesem Gesetz jederzeit öffentlich zu äußern.

(3) Der Landesbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies schließt die Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 4a Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114) ein. Die Pflicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten, die dem Landesbeauftragten amtlich bekannt geworden sind, besteht auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses fort.

(4) Der Landesbeauftragte ist oberste Dienstbehörde im Sinne von § 96 der Strafprozessordnung. Er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter in eigener Verantwortung.

---

Zitiervorschlag: § 6 BbgAufarbBG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAufarbBG/6?asof=2026-07-30

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
