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# § 3 BbgArchivG (Brandenburg) — Aufgaben der öffentlichen Archive

Brandenburgisches Archivgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die öffentlichen Archive haben die Aufgabe, das öffentliche Archivgut festzustellen, zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren, zu sichern und zu erhalten, zu erschließen, allgemein nutzbar zu machen, für die Benutzung bereitzustellen und auszuwerten.

(2) Die öffentlichen Archive beraten die anbietungspflichtigen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung der Unterlagen.

(3) Die öffentlichen Archive nehmen Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.

(4) Die öffentlichen Archive wirken an der Auswertung des von ihnen verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere der brandenburgischen und deutschen Geschichte, der Heimat- und Ortsgeschichte mit und leisten dazu eigene Beiträge.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgArchivG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchivG/3

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