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# § 16 BbgArchivG (Brandenburg) — Kommunale Archive

Brandenburgisches Archivgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände regeln die Archivierung ihres Archivgutes nach Maßgabe dieses Gesetzes in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie erfüllen diese Aufgabe durch

die Errichtung und Unterhaltung eigener Archive oder

die Errichtung und Unterhaltung einer für Archivierungszwecke geschaffenen archivischen Gemeinschaftseinrichtung oder

die Übergabe ihres Archivgutes an ein anderes öffentliches Archiv.

(3) Die kommunalen Archive und archivischen Gemeinschaftseinrichtungen sollen den archivfachlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 8 genügen. Unterhalten Gemeinden und Gemeindeverbände keine eigenen Archive oder archivischen Gemeinschaftseinrichtungen, bieten sie ihre Unterlagen einem anderen öffentlichen Archiv zur Übernahme an. Ist kein öffentliches Archiv zur Übernahme bereit, sind die Unterlagen vom Archiv des zuständigen Landkreises zu übernehmen. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.

(4) Über die Verlängerung oder Verkürzung von Schutzfristen, über die Benutzung, deren Einschränkung oder Ausschluß sowie über den Erlaß einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Gebühren entscheiden die Gemeinden und Gemeindeverbände in eigener Zuständigkeit.

(5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen Archivordnungen durch Satzung.

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Zitiervorschlag: § 16 BbgArchivG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchivG/16

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