(1) Oberste Archivbehörde ist das für das Archivwesen zuständige Landesministerium.
(2) Die oberste Archivbehörde übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Brandenburgische Landeshauptarchiv aus.
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(1) Oberste Archivbehörde ist das für das Archivwesen zuständige Landesministerium.
(2) Die oberste Archivbehörde übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Brandenburgische Landeshauptarchiv aus.