(1) Oberste Archivbehörde ist das für das Archivwesen zuständige Landesministerium.
(2) Die oberste Archivbehörde übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Brandenburgische Landeshauptarchiv aus.
(1) Oberste Archivbehörde ist das für das Archivwesen zuständige Landesministerium.
(2) Die oberste Archivbehörde übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Brandenburgische Landeshauptarchiv aus.