§ 1 BbgArchivG (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Brandenburgisches Archivgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut und die Tätigkeit der öffentlichen Archive im Land Brandenburg.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.