# § 6 BbgArchG (Brandenburg) — Löschung der Eintragung

Brandenburgisches Architektengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung nach § 1 ist zu löschen, wenn

die eingetragene Person dies beantragt,

die eingetragene Person verstorben ist,

die eingetragene Person ihre Wohnung und ihre Niederlassung sowie ihre überwiegende berufliche Beschäftigung im Land Brandenburg aufgegeben hat,

nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren gemäß § 5 Absatz 1 zu einer Versagung der Eintragung führen müssten oder

in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus der Liste nach § 4 erkannt worden ist.

Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 findet auf die Verzeichnisse nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(2) Die Eintragung in die Liste kann gelöscht werden, wenn

einer der Versagungsgründe des § 5 Absatz 2 vorliegt,

die eingetragene Person über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten durchgehend keinen Versicherungsschutz im Sinne des § 10 Absatz 1 hatte, obwohl sie dazu verpflichtet war, oder

die eingetragene Person ihren Beitragspflichten als Mitglied der Architektenkammer nicht nachkommt und hierdurch Beiträge offen sind, die in der Summe dem Beitrag von mindestens zwei Jahren entsprechen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Löschung der Eintragung haben keine aufschiebende Wirkung, wenn die Löschungsgründe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder des Absatzes 2 Nummer 2 oder Nummer 3 vorliegen. Im Falle von Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 gilt dies nur, wenn die Kammer vor dem Beschluss über die Löschung mit einer Frist von mindestens drei Monaten der eingetragenen Person erfolglos Gelegenheit gegeben hat, den jeweiligen Löschungsgrund zu beseitigen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 BbgArchG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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