# § 33 BbgArchG (Brandenburg) — Rechtsverordnungen

Brandenburgisches Architektengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für das Architektenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen über

die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,

den Inhalt und das Verfahren der Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit Dateien des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Dateien) im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,

die inhaltliche Gestaltung und Umsetzung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG,

die Gestaltung und Durchführung von gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG und

von der Architektenkammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Union wahrzunehmende weitere Aufgaben.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 33 BbgArchG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/33
