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# § 19 BbgArchG (Brandenburg) — Hauptsatzung

Brandenburgisches Architektengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Architektenkammer ergeben,

die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Architektenkammer,

die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abwahl von dessen Mitgliedern,

die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer,

die Zusammensetzung der Ausschüsse der Architektenkammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern,

die Bildung örtlicher und fachlicher Untergliederungen,

die Führung der Listen der Fachrichtungen und der Verzeichnisse und

die Form und die Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 19 BbgArchG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/19

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