# § 17 BbgArchG (Brandenburg) — Vorstand der Architektenkammer

Brandenburgisches Architektengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer. Er bedient sich hierzu einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zuständig.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Erklärungen, durch welche die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes oder der Präsidentin oder dem Präsidenten zusammen mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Näheres regelt die Hauptsatzung der Architektenkammer.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 17 BbgArchG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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