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# § 14 BbgArchG (Brandenburg) — Organe der Architektenkammer

Brandenburgisches Architektengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Organe der Architektenkammer sind

die Vertreterversammlung und

der Vorstand.

(2) Den Organen der Architektenkammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in die Organe der Architektenkammer gewählten Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes besteht über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde nach § 30, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer nach § 31 befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe sein.

(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 14 BbgArchG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgArchG/14

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