§ 8 BbgAltPflHG (Brandenburg) — Ausbildungsverhältnis

Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Ausbildungsverhältnis zwischen Altenpflegehilfeschülerinnen oder Altenpflegehilfeschülern und dem Träger der praktischen Ausbildung gilt Teil 2 Abschnitt 2 des Berufsbildungsgesetzes. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung dieser Vorschrift.