§ 4 BbgAltPflHG (Brandenburg) — Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung nach § 3 Absatz 1 sind grundsätzlich

die gesundheitliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Ausübung des Berufs sowie hierfür ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und

die Berufsbildungsreife oder ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss.