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§ 6 BbgAföG (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Landesausbildungsförderung wird für Schülerinnen und Schüler gewährt, die ab dem Schuljahr 2010/2011 erstmalig in einen Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 eintreten.