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# § 5 BbgAföG (Brandenburg) — Durchführung des Gesetzes

Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die mit der Durchführung dieses Gesetzes verbundenen Aufgaben im Auftrag des Landes unter der Fachaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums durch.

(2) Das für Wissenschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Bildung, Soziales und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zur Landesausbildungsförderung, insbesondere zum Verfahren der Antragstellung sowie der Feststellung der Anspruchsberechtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(3) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten trägt das Land. Das für Wissenschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Bildung und Soziales zuständigen Mitgliedern der Landesregierung den Kostenausgleich gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg in pauschalierter Form durch Rechtsverordnung zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgAföG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6G/5

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