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# § 4 BbgAföG (Brandenburg) — Höhe

Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Landesausbildungsförderung wird auf Antrag gewährt und unbar ausgezahlt.

(2) Die Landesausbildungsförderung wird in Höhe von monatlich 125 Euro gewährt.

(3) Die Auszahlung erfolgt in der Regel an die anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler, bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern an die einzeln oder gemeinsam Sorgeberechtigten.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgAföG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6G/4?asof=2026-07-30

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nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
