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# § 3 BbgAföG (Brandenburg) — Dauer der Förderung

Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Landesausbildungsförderung wird für die Dauer des Schulverhältnisses einschließlich der unterrichtsfreien Zeit geleistet.

(2) Die Landesausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Eintritt in einen Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 erfolgt. Wird der Antrag auf Landesausbildungsförderung nach Eintritt in einen Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 gestellt, so wird die Landesausbildungsförderung vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Landesausbildungsförderung endet mit dem Monat, in dem das Schulverhältnis beendet wird.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgAföG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6G/3?asof=2026-07-30

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