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# § 1 BbgAföG (Brandenburg) — Ziele und Grundsätze

Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Landesausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Schülerinnen und Schülern helfen, einen zur allgemeinen Hochschulreife oder zur Fachhochschulreife führenden Bildungsgang erfolgreich abzuschließen, wenn ihnen die zum Lebensunterhalt und zur Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Sie soll der Deckung ausbildungsspezifischer Bedarfe dienen. Ausbildungsspezifische Bedarfe sind alle Aufwendungen für Bildungszwecke, die mittelbar oder unmittelbar den schulischen Kompetenzerwerb fördern.

(2) Die Landesausbildungsförderung dient nicht der Deckung ausbildungsspezifischer Bedarfe, soweit diese im Einzelfall bereits durch Leistungen gemäß

§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes,

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder

§ 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes

gedeckt werden.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgAföG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAf%C3%B6G/1?asof=2026-07-30

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