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§ 1 BbgAföG (Brandenburg) — Ziele und Grundsätze

Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Schülerinnen und Schülern helfen, einen zur allgemeinen Hochschulreife oder zur Fachhochschulreife führenden Bildungsgang erfolgreich abzuschließen, wenn ihnen die zum Lebensunterhalt und zur Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Sie soll der Deckung ausbildungsspezifischer Bedarfe dienen. Ausbildungsspezifische Bedarfe sind alle Aufwendungen für Bildungszwecke, die mittelbar oder unmittelbar den schulischen Kompetenzerwerb fördern.

(2) Die Landesausbildungsförderung dient nicht der Deckung ausbildungsspezifischer Bedarfe, soweit diese im Einzelfall bereits durch Leistungen gemäß

§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes,

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder

§ 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes

gedeckt werden.