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§ 3 BbgAbwAG (Brandenburg) — Vorbelastung (zu § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorbelastung wird aufgrund der mittleren Konzentrationen und des mittleren Verdünnungsfaktors des entnommenen Wassers festgestellt. Sie soll unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen des Zustandes des Gewässers für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren festgelegt werden. Bei Nachweis einer höheren Vorbelastung ist diese der Berechnung der Abgabe zugrunde zu legen.