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# § 15 BbgAbwAG (Brandenburg) — Betretungsrecht, Einschränkung von Grundrechten

Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit es nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz erforderlich ist, zur Erhebung der Abgabe Feststellungen zu treffen, sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt,

Betriebsgrundstücke und -räume während der üblichen Betriebszeit,

Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der üblichen Betriebszeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und

Grundstücke und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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Zitiervorschlag: § 15 BbgAbwAG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbwAG/15?asof=2026-07-30

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