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# § 1 BbgAbwAG (Brandenburg) — Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen (zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

Brandenburgisches Abwasserabgabengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer ganz oder zum Teil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist von dem auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat ab zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgAbwAG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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