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# § 5 BbgAbfBodG (Brandenburg) — Beauftragung Dritter durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zuverlässige und leistungsfähige Dritte beauftragen. In diesem Fall bleiben sie dafür verantwortlich, dass die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Solche sind insbesondere vorbehaltene ausreichende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Drittbeauftragung sowie die Gewährleistung nachvollziehbarer Abrechnungen und Nachweise über die erbrachten abfallwirtschaftlichen Leistungen zu den entsorgten Abfallmengen.

(2) Von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern beauftragte Dritte sind ihrerseits dazu verpflichtet, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, Weisungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu befolgen, nachvollziehbare Abrechnungen über die in Absatz 1 genannten abfallwirtschaftlichen Leistungen zu erbringen sowie Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu den im Zusammenhang mit dieser Aufgabenwahrnehmung stehenden Angelegenheiten zu gewähren. Diese Anforderungen gelten auch, soweit es sich um geschlossene Verträge handelt und die Abrechnung zu Selbstkostenpreisen erfolgt. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.

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Zitiervorschlag: § 5 BbgAbfBodG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAbfBodG/5

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