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§ 9 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Regeldienst

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Regeldienst

wird durch feste Arbeitszeit innerhalb der Zeitspanne von frühestens 6 Uhr bis

spätestens 20 Uhr geleistet. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei im Durchschnitt

nicht mehr als acht Stunden betragen.