(1) Ruhepausen
werden grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Die in
Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 vorgesehenen Zeiten werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) Die Arbeit
ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten
zu unterbrechen. Bei einer im Voraus festgelegten Arbeitszeit von mehr als neun
Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten.
(3) Die im Wechselschichtdienst, im Dienst zu unregelmäßigen Zeiten sowie bei der
Teilnahme an Einsätzen aus besonderem Anlass und an Übungen eingesetzten Beamten
haben keine Ruhepausen. Satz 1 gilt für schichtdienstleistende Beamte
entsprechend, wenn die Einsatzlage oder die organisatorische Gestaltung des
Dienstbetriebes keine Ruhepausen zulässt. Den in den Sätzen 1 und 2
genannten Beamten ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, sich zu stärken
beziehungsweise zu erfrischen.
(4) Werden
Beamte an Bildschirmarbeitsplätzen eingesetzt, richtet sich die Unterbrechung
der Bildschirmarbeit nach den allgemeinen Schutzvorschriften.
(5) Für Beamte
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Bewerber, die an
einer Aufstiegsausbildung teilnehmen, werden die Pausen
während der fachtheoretischen Ausbildung von der zuständigen Bildungseinrichtung
vorgegeben.