§ 7 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Ruhepausen

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ruhepausen

werden grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Die in

Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 vorgesehenen Zeiten werden auf die Arbeitszeit angerechnet.

(2) Die Arbeit

ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten

zu unterbrechen. Bei einer im Voraus festgelegten Arbeitszeit von mehr als neun

Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten.

(3) Die im Wechselschichtdienst, im Dienst zu unregelmäßigen Zeiten sowie bei der

Teilnahme an Einsätzen aus besonderem Anlass und an Übungen eingesetzten Beamten

haben keine Ruhepausen. Satz 1 gilt für schichtdienstleistende Beamte

entsprechend, wenn die Einsatzlage oder die organisatorische Gestaltung des

Dienstbetriebes keine Ruhepausen zulässt. Den in den Sätzen 1 und 2

genannten Beamten ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, sich zu stärken

beziehungsweise zu erfrischen.

(4) Werden

Beamte an Bildschirmarbeitsplätzen eingesetzt, richtet sich die Unterbrechung

der Bildschirmarbeit nach den allgemeinen Schutzvorschriften.

(5) Für Beamte

auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Bewerber, die an

einer Aufstiegsausbildung teilnehmen, werden die Pausen

während der fachtheoretischen Ausbildung von der zuständigen Bildungseinrichtung

vorgegeben.