Die Verteilung
der bei Teilzeitbeschäftigung zu erbringenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ist unter Wahrung der Interessen der Beamten und unter
Berücksichtigung dienstlicher Belange festzulegen.
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Die Verteilung
der bei Teilzeitbeschäftigung zu erbringenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ist unter Wahrung der Interessen der Beamten und unter
Berücksichtigung dienstlicher Belange festzulegen.