Die Verteilung
der bei Teilzeitbeschäftigung zu erbringenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ist unter Wahrung der Interessen der Beamten und unter
Berücksichtigung dienstlicher Belange festzulegen.
Die Verteilung
der bei Teilzeitbeschäftigung zu erbringenden regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ist unter Wahrung der Interessen der Beamten und unter
Berücksichtigung dienstlicher Belange festzulegen.