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# § 24 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Arbeitszeitgestaltung

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während

der Arbeitszeit haben Beamte, solange kein Einsatz stattfindet, Ausbildungs-

oder Bereitschaftsdienst zu leisten beziehungsweise wirtschaftliche Tätigkeiten

zu verrichten. An Sonntagen kann nach Maßgabe örtlicher Regelungen

Ausbildungsdienst geleistet beziehungsweise wirtschaftliche Tätigkeit

durchgeführt werden. Im Übrigen ist Bereitschaftsdienst zu leisten.

(2) Bei einer

nach § 21 Absatz 2 genehmigten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 56

Stunden sollen in der Regel der Anteil der Ausbildungszeit beziehungsweise

wirtschaftlichen Tätigkeit 24 Stunden und der Anteil der Bereitschaftszeit

mindestens 32 Stunden betragen. Dieses Verhältnis gilt für davon abweichend

vereinbarte Wochenarbeitsstunden.

(3) Nähere

Einzelheiten der Arbeitszeitverteilung, der Dienstplangestaltung und der

Gewährung des Feiertagsausgleiches regelt der Dienstvorgesetzte. Der Anspruch

auf Wochenfeiertagsausgleich nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes

ist mit höchstens vier freien Dienstschichten abzugelten.

(4) Abweichend

von § 3 Absatz 6 Satz 1 gilt bei Krankheit, Urlaub oder ganztägiger Befreiung

von der Pflicht zur Dienstleistung die für den jeweiligen Tag vorgeplante

Dienstzeit als erbracht.

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Zitiervorschlag: § 24 BbgAZVPFJ (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/24

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