§ 20 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Zuständigkeiten

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Polizeibehörde und die Polizeieinrichtungen bestimmen nach Maßgabe dieser Verordnung für ihren

Zuständigkeitsbereich unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse

(Rahmenregelung), wann und in welcher Form die Arbeitszeit zu leisten ist.

Das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt nach Maßgabe

dieser Verordnung für seinen Zuständigkeitsbereich, wann und in welcher Form die

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abzuleisten ist.

(2) Für

hauptamtlich lehrende Beamte des Polizeivollzugsdienstes werden von dieser

Verordnung abweichende Regelungen durch die Fachhochschule der Polizei in einer

Lehrverpflichtungsregelung getroffen.