(1) Die Polizeibehörde und die Polizeieinrichtungen bestimmen nach Maßgabe dieser Verordnung für ihren
Zuständigkeitsbereich unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse
(Rahmenregelung), wann und in welcher Form die Arbeitszeit zu leisten ist.
Das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt nach Maßgabe
dieser Verordnung für seinen Zuständigkeitsbereich, wann und in welcher Form die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abzuleisten ist.
(2) Für
hauptamtlich lehrende Beamte des Polizeivollzugsdienstes werden von dieser
Verordnung abweichende Regelungen durch die Fachhochschule der Polizei in einer
Lehrverpflichtungsregelung getroffen.