# § 18 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Gleitende Arbeitszeit

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die

regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann in der Weise geregelt werden, dass die

Beamten innerhalb der Zeitspanne von frühestens 6 Uhr bis spätestens 21 Uhr

jeweils Dienstbeginn und Dienstende selbst bestimmen können (gleitende

Arbeitszeit). Dabei dürfen grundsätzlich täglich nicht mehr als zehn Stunden auf

die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden.

(2) Unter

Berücksichtigung dienstlicher Belange können innerhalb der täglichen Arbeitszeit

Kernarbeitszeiten oder Servicezeiten bis 20 Uhr festgelegt werden. Die

Kernarbeitszeit soll täglich sechs Stunden nicht überschreiten. Wenn

Kernarbeits- und Servicezeiten sowie weitere dienstliche Belange nicht

entgegenstehen, kann die Arbeitszeit auf Wunsch der Beamten beliebig oft und

beliebig lang unterbrochen werden.

(3) Aus

dienstlichen Gründen können Beamte dauernd oder vorübergehend von den Regelungen

nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen werden. Dienstbeginn und Dienstende

bestimmt im Einzelfall der Leiter der Dienststelle. Die oberste Dienstbehörde

kann insgesamt abweichende Regelungen treffen, soweit die dienstlichen

Bedürfnisse es erfordern.

(4) Im Rahmen

gleitender Arbeitszeit ist ein Gleitzeitkonto zu führen. Ein Zeitguthaben darf

120 Stunden und ein Zeitdefizit 40 Stunden nicht überschreiten. Auf Antrag kann

in begründeten Ausnahmefällen die Höchstgrenze des Zeitguthabens oder des

Zeitdefizits überschritten werden.

(5) Soweit

keine dienstlichen Belange entgegenstehen, können Beamten unter Berücksichtigung

von Absatz 4 Satz 2 und 3 und unter Anrechnung auf das Gleitzeitkonto nach

Absatz 4 freie Tage oder Stunden auch während der Kernarbeitszeit gewährt

werden.

(6) Soweit

dienstliche Belange nicht entgegenstehen, finden bei Teilzeitbeschäftigung die

Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit sinngemäß Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 18 BbgAZVPFJ (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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