(1) Die
regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann in der Weise geregelt werden, dass die
Beamten innerhalb der Zeitspanne von frühestens 6 Uhr bis spätestens 21 Uhr
jeweils Dienstbeginn und Dienstende selbst bestimmen können (gleitende
Arbeitszeit). Dabei dürfen grundsätzlich täglich nicht mehr als zehn Stunden auf
die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden.
(2) Unter
Berücksichtigung dienstlicher Belange können innerhalb der täglichen Arbeitszeit
Kernarbeitszeiten oder Servicezeiten bis 20 Uhr festgelegt werden. Die
Kernarbeitszeit soll täglich sechs Stunden nicht überschreiten. Wenn
Kernarbeits- und Servicezeiten sowie weitere dienstliche Belange nicht
entgegenstehen, kann die Arbeitszeit auf Wunsch der Beamten beliebig oft und
beliebig lang unterbrochen werden.
(3) Aus
dienstlichen Gründen können Beamte dauernd oder vorübergehend von den Regelungen
nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen werden. Dienstbeginn und Dienstende
bestimmt im Einzelfall der Leiter der Dienststelle. Die oberste Dienstbehörde
kann insgesamt abweichende Regelungen treffen, soweit die dienstlichen
Bedürfnisse es erfordern.
(4) Im Rahmen
gleitender Arbeitszeit ist ein Gleitzeitkonto zu führen. Ein Zeitguthaben darf
120 Stunden und ein Zeitdefizit 40 Stunden nicht überschreiten. Auf Antrag kann
in begründeten Ausnahmefällen die Höchstgrenze des Zeitguthabens oder des
Zeitdefizits überschritten werden.
(5) Soweit
keine dienstlichen Belange entgegenstehen, können Beamten unter Berücksichtigung
von Absatz 4 Satz 2 und 3 und unter Anrechnung auf das Gleitzeitkonto nach
Absatz 4 freie Tage oder Stunden auch während der Kernarbeitszeit gewährt
werden.
(6) Soweit
dienstliche Belange nicht entgegenstehen, finden bei Teilzeitbeschäftigung die
Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit sinngemäß Anwendung.