(1) Diese
Verordnung gilt für die in den §§ 109, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes
genannten Beamten.
(2) Die in
dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen
gelten für Frauen und Männer.
(1) Diese
Verordnung gilt für die in den §§ 109, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes
genannten Beamten.
(2) Die in
dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen
gelten für Frauen und Männer.