# § 1 BbgAUA-AnerkV (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Pflegeversicherung gewährt Entlastungsleistungen für pflegebedürftige Menschen, die häuslich gepflegt werden. Diese können unter anderem zur Erstattung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist, dass das jeweilige Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt ist.

(2) Diese Verordnung gilt für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die Leistungen im Land Brandenburg bereitstellen. Angebote gemäß § 45a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch können auch von Einzelpersonen als ehrenamtlich engagierte Nachbarschaftshelferin oder als ehrenamtlich engagierter Nachbarschaftshelfer nach § 8 erbracht werden.

(3) Die Anerkennung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgAUA-AnerkV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAUA-AnerkV/1
