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# § 41 BbgAPOhtD (Brandenburg) — Übergangsbestimmungen

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Referendarinnen und Referendare, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, ist grundsätzlich die bisher gültige Ausbildungs- und Prüfungsordnung anzuwenden. Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde und im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes die neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung anwenden, wenn sich alle in den Sondervorschriften der Fachrichtungen aufgeführten Ausbildungsabschnitte und Ausbildungsinhalte noch in den Ausbildungsplan (§ 8 Absatz 2) integrieren lassen.

(2) Für Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Aufstieg befinden, ist die bisher gültige Regelung anzuwenden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 41 BbgAPOhtD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/41

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