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# § 29 BbgAPOhtD (Brandenburg) — Sondervorschriften der Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums oder eine vergleichbare Kombination von Studiengängen an einer technischen Hochschule oder Universität oder an einer Hochschule mit gleichwertigem, wissenschaftlichem Studienangebot im Laufbahnzweig

Maschinenbau,

Elektrotechnik,

Versorgungstechnik,

Wirtschaftsingenieurwesen mit technischen Vertiefungen in den vorgenannten Fachrichtungen,

oder auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik vergleichbare Studiengänge.

Einzelne Vorgaben zum Wissensspektrum (Studieninhalte) werden bei Bedarf festgelegt.

(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Absatz 1) ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen.

(3) Die Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, sonstige Vorschriften für die Ausbildung und der Ausbildungsplan sind in Anlage 8a geregelt.

(4) Die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 4, die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung und das Prüfstoffverzeichnis sind in Anlage 8b und c geregelt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 29 BbgAPOhtD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/29

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