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# § 28 BbgAPOhtD (Brandenburg) — Sondervorschriften der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist unter den Vorgaben von § 2 der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Geodäsie und Geoinformatik/Geoinformation oder eines vergleichbaren Studienganges im Fachgebiet Geodäsie. Eine Zulassung für das technische Referendariat ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das nachfolgend aufgeführte Wissensspektrum (Studieninhalte) nachgewiesen wird:

Grundlegende Fachkenntnisse und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung sind in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen:

Höhere Mathematik

Geometrie

Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche

Statistik und Parameterschätzung

Informatik

Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen sind in den folgenden geodätischen Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen, und zwar in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:

Vermessungskunde

Referenz- und Raumbezugssysteme

Ausgleichungsrechnung

Photogrammetrie und Fernerkundung

Topographie und Kartographie

Ingenieurgeodäsie

Liegenschaftskataster und Grundbuch

Landentwicklung

Planung und Bodenordnung

Immobilienwertermittlung

Geoinformatik

Physikalische Geodäsie

Satellitenpositionierung

(2) Ausbildungsbehörde (§ 5 Absatz 1) ist der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg.

(3) Die Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, sonstige Vorschriften für die Ausbildung und der Ausbildungsplan sind in Anlage 7a geregelt.

(4) Die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 4, die fächerbezogenen Prüfungszeiten in der mündlichen Prüfung und das Prüfstoffverzeichnis sind in Anlage 7b und c geregelt.

(5) Die mit dem Staatsexamen erworbene Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation entspricht der Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Sinne des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes und des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 28 BbgAPOhtD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/28

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