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§ 26 BbgAPOhtD (Brandenburg) — Ausführungsbestimmungen

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die weitere Ausgestaltung des Staatsexamens regelt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes in Ausführungsbestimmungen, die öffentlich zugänglich gemacht und den Referendarinnen und Referendaren auf Anforderung vom Oberprüfungsamt zur Verfügung gestellt werden.

Einzelnorm