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# § 2 BbgAPOhtD (Brandenburg) — Einstellungsvoraussetzungen

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das technische Referendariat können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und

als Bildungsvoraussetzung den erfolgreichen Abschluss

eines Master-Studiengangs an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Masterarbeit), die inhaltlich-fachlich aufeinander aufbauen, oder

eines Diplom-Studienganges an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule mit einer Regelstudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit)

gemäß den Sondervorschriften der Fachrichtungen einschließlich des in den Sondervorschriften festgelegten Wissensspektrums nachweisen. Dieser Nachweis ist durch persönlich qualifizierende Prüfungen anhand eines Abschlusszeugnisses sowie ein Diploma Supplement zu erbringen. Die mit diesem Abschluss vorauszusetzende Fähigkeit, selbständig Fachwissen zu beherrschen und wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist darüber hinaus durch eine das Studium abschließende, qualifizierende Master- oder Diplomarbeit zu belegen.

§ 4 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 BbgAPOhtD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/2

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