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# § 19 BbgAPOhtD (Brandenburg) — Unterbrechung, Rücktritt

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur Fertigung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss sie oder er das Staatsexamen abbrechen, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe des Grundes zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes den Grund als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Das Staatsexamen ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes vom Staatsexamen zurücktritt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 19 BbgAPOhtD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/19

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