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# § 1 BbgAPOhtD (Brandenburg) — Zweck, Ziel und Fachrichtungen des technischen Referendariats

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels regeln die Ausbildung und Prüfung des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (technisches Referendariat). Das technische Referendariat ist der Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn.

(2) Zweck und Ziel des technischen Referendariats ist es, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen wissenschaftlich-technischer Studiengänge als Führungskräfte zu qualifizieren und sie auf Leitungsfunktionen praxisgerecht vorzubereiten.

(3) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, in praktischer Anwendung und aufbauend auf dem auf der Hochschule erworbenen technischen Fachwissen, umfassende Kenntnisse vor allem im Management und für Führungsaufgaben sowie im öffentlichen und privaten Recht zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, ökologische, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

(4) Das technische Referendariat umfasst folgende Fachrichtungen:

Architektur,

Geodäsie und Geoinformation,

Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung,

Städtebau und

Straßenwesen.

(5) Das technische Referendariat schließt mit dem Staatsexamen ab, das gleichzeitig Laufbahnprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der jeweiligen Fachrichtung ist.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 BbgAPOhtD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOhtD/1

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