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# § 20 BbgAPOgvD (Brandenburg) — Niederschrift über den Prüfungsablauf

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über den Prüfungsablauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name der Anwärterin oder des Anwärters, die Einzelnoten und Punktzahlen der Prüfungsfächer im schriftlichen und im mündlichen Prüfungsteil, die Prüfungsnote, die Punktzahl aus der abschließenden Beurteilung nach § 9 Absatz 3 und das Gesamtergebnis festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den weiteren an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. Die Niederschrift kann auch elektronisch angefertigt und unterzeichnet werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 20 BbgAPOgvD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/20

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