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# § 16 BbgAPOgvD (Brandenburg) — Mündlicher Prüfungsteil

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mündliche Prüfungsteil umfasst folgende Prüfungsfächer:

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,

Liegenschaftskataster,

Ländliche Neuordnung, Bodenordnung und Wertermittlung,

Landesvermessung, Geoinformation.

Bis zu drei Anwärterinnen oder Anwärter können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. In Abhängigkeit von der Gruppengröße beträgt die Prüfungsdauer je Prüfungsfach 20 bis 45 Minuten. Die Gesamtprüfungsdauer des mündlichen Prüfungsteils soll je Anwärterin und Anwärter mindestens eine Zeitstunde betragen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet den mündlichen Prüfungsteil. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise befragt werden und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 16 BbgAPOgvD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAPOgvD/16

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