# § 12 BbgAPOgvD (Brandenburg) — Zweck und Gliederung der Laufbahnprüfung

Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst nachzuweisen. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie ihre an einer Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen und dass sie mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Laufbahn sowie den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Prüfstoff ist dem Prüfstoffverzeichnis zu entnehmen. Das Prüfstoffverzeichnis wird von dem für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium erlassen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 12 BbgAPOgvD (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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